Für das Steuerjahr 2025 müssen Schweizer Unternehmen weiterhin entweder die effektive Methode (basierend auf 4 MwSt.-Erklärungen) oder die Methode des Saldosteuersatzes (SSS) (2 MwSt.-Erklärungen) anwenden, wie bereits zuvor praktiziert.
Hauptmerkmale der jährlichen MwSt.-Abrechnung
- Die Änderung Ihrer MwSt.-Abrechnungsmethode muss der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) zu Beginn jeder Steuerperiode innerhalb von 60 Tagen mitgeteilt werden (für 2026: zwischen dem 01.01.2026 und dem 28.02.2026 für eine erstmalige Änderung). Die neue Methode muss von Unternehmen mit einem Umsatz von weniger als CHF 5 005 000 für mindestens eine vollständige Steuerperiode beibehalten werden.
- Weitere Bedingungen: Alle Steuerschulden müssen vollständig bezahlt und alle Erklärungen für die drei vorangegangenen Steuerperioden rechtzeitig eingereicht worden sein.
- Die ESTV legt die Höhe der Akontozahlungen fest, die in drei Raten in Rechnung gestellt werden. Diese können bis zu 10 Tage vor dem jeweiligen Fälligkeitstermin angepasst werden.
- Fristverlängerungen sind weiterhin möglich.
- Die ESTV kann die Bewilligung widerrufen, wenn:
- sie ein Inkassoverfahren gegen den Steuerpflichtigen einleiten musste,
- der Steuerpflichtige die Umsatzgrenze von CHF 5 005 000 während drei aufeinanderfolgenden Perioden überschritten hat,
- die ESTV die geschuldeten Steuern aufgrund fehlender Erklärungen schätzen musste.
Punkte, die zu beachten sind
- Wenn die Akontozahlungen zu niedrig sind, werden Verzugszinsen (4,5 %) berechnet.
- Keine Möglichkeit, Vorsteuervergütungen auf der Grundlage der Akontozahlungen zu beantragen.
- Die Bewilligung kann widerrufen werden, wenn die Akontozahlungen zu stark von den tatsächlich geschuldeten Beträgen abweichen.
- Wenn ein Steuerguthaben besteht, kann dieses erst im Folgejahr (im März) zurückerstattet werden.