GwG-Berater 2026: sind Anwälte und Treuhänder betroffen?

Revidiertes GwG seit 1. Oktober 2026: Wer gilt als Berater? Erfasste Rechtsvorgänge, Ausnahmen, Schwellen und Entscheidungsbäume für Anwälte und Treuhänder.

Von Ark Fiduciaire

Veröffentlicht am 02.10.2026

Lesezeit: 7min (1311 words)

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Seit dem 1. Oktober 2026 gilt das revidierte Geldwäschereigesetz (GwG) auch für Beraterinnen und Berater. Nach dem revidierten Text gilt als Berater, wer berufsmässig für Dritte bei einer finanziellen Transaktion im Zusammenhang mit bestimmten Rechtsvorgängen mitwirkt (Kauf oder Verkauf eines Grundstücks, Gründung oder Verwaltung einer nicht operativen Rechtseinheit, Gründung einer Rechtseinheit im Ausland) oder einer Rechtseinheit für mehr als sechs Monate eine Adresse bereitstellt. Wer am 1. Oktober 2026 eine solche Tätigkeit ausübt, muss bis zum 1. Dezember 2026 ein Gesuch um Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation (SRO) einreichen oder, als bereits unterstellter Finanzintermediär, die Beratungstätigkeit seiner SRO mitteilen.

Tool: Entscheidungsbäume. Zur Einordnung eines Mandats stellt Ark Fiduciaire ein kostenloses Tool bereit: zwei Entscheidungsbäume «Berater im Sinne des GwG», einen für die Anwaltskanzlei, einen für den Treuhänder. Ein dritter Reiter behandelt das Transparenzregister (TJPG): meldepflichtige Gesellschaften und Fristen.

GwG Berater 2026: was sich am 1. Oktober ändert

Das Parlament hat die Änderung des GwG am 26. September 2025 verabschiedet. Der Bundesrat hat sie zusammen mit der revidierten Geldwäschereiverordnung (GwV) auf den 1. Oktober 2026 in Kraft gesetzt. Das Gesetz, das bisher Finanzintermediäre und Händler erfasste, erhält eine dritte Kategorie, die Beraterinnen und Berater (Art. 2 Abs. 1 Bst. c GwG).

Wer gilt als Berater im Sinne des GwG?

Art. 2 Abs. 3bis GwG erfasst natürliche und juristische Personen, die berufsmässig für Dritte bei finanziellen Transaktionen einschliesslich der Mittelbeschaffung mitwirken, im Zusammenhang mit:

  • dem Kauf oder Verkauf eines Grundstücks;
  • der Gründung einer nicht operativen Rechtseinheit mit Sitz in der Schweiz oder jeder Rechtseinheit mit Sitz im Ausland;
  • der Führung oder Verwaltung einer nicht operativen Rechtseinheit;
  • Einlagen und Ausschüttungen einer nicht operativen Rechtseinheit;
  • dem Kauf oder Verkauf einer Rechtseinheit durch eine nicht operative Rechtseinheit.

Art. 2 Abs. 3ter ergänzt die Bereitstellung einer Adresse oder von Räumen als Domizil oder Sitz einer Rechtseinheit für mehr als sechs Monate. Ob die Rechtseinheit operativ ist, spielt hier keine Rolle.

Die nicht operative Rechtseinheit ist in Art. 2a Abs. 6 GwG definiert: eine Struktur, die nicht zum Betrieb oder zur Unterstützung der operativen Tätigkeit eines Unternehmens oder Konzerns gegründet oder unterhalten wird, insbesondere die Sitzgesellschaft.

Kausalität: wann Beratung zur Mitwirkung wird

Nach Art. 12d GwV umfasst die Mitwirkung jede Beratung, die kausal zum Rechtsvorgang beiträgt. Es ist nicht nötig, selbst Gelder zu bewegen, und die Form (Anruf, E-Mail, Memo) ist unerheblich. Unser Tool unterscheidet drei Situationen:

  • allgemeine Rechtsauskunft ohne Prüfung der Situation des Kunden: ausserhalb des GwG;
  • eine auf den Kunden zugeschnittene Empfehlung, nach der er handelt: Graubereich, vorsichtshalber wie ein GwG-Mandat zu behandeln;
  • Modalitäten der Umsetzung, Strukturierung der Einlagen, Redaktion der Urkunden: GwG.

Ausnahmen: Verfahren, Schwelle von CHF 5 Millionen, Organtätigkeit

Das Gesetz nimmt mehrere Konstellationen aus. Die Tätigkeit von Anwältinnen, Anwälten, Notarinnen und Notaren im Zusammenhang mit Gerichts-, Straf-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren, einschliesslich der Beratung zur Vorbereitung oder Vermeidung eines Verfahrens, ist nicht erfasst (Art. 2 Abs. 4 GwG). Art. 2 Abs. 4ter nimmt insbesondere aus:

  • Übertragungen von Grundstücken oder Rechtseinheiten mit einem Wert unter CHF 5 Millionen, soweit der Kaufpreis ausschliesslich über Banken oder andere dem Gesetz unterstellte Finanzintermediäre geleistet und empfangen wird;
  • den Kauf von selbst bewohnten Wohnliegenschaften oder von Ersatzliegenschaften in der Schweiz;
  • Transaktionen infolge Familien-, Ehe- und Erbrecht oder Schenkung;
  • Organtätigkeiten für operative Rechtseinheiten, gemeinnützige Stiftungen und operativ tätige Vereine mit Sitz in der Schweiz.

Die GwV ergänzt Dienstleistungen zwischen Konzerngesellschaften. Die angewandte Ausnahme ist im Dossier zu dokumentieren.

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Berufsmässigkeit: die Schwellen von Art. 12f GwV

Die Beratung gilt als berufsmässig, wenn sie eine selbstständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit darstellt. Sie gilt in jedem Fall als berufsmässig, sobald eine einzige dieser Schwellen überschritten ist:

KriteriumSchwelle
Bruttoerlös aus der Beratungmehr als CHF 50'000 pro Kalenderjahr
Kunden oder Rechtsvorgängemehr als 20 Kunden oder mehr als 20 Rechtsvorgänge pro Kalenderjahr
Vermögenswerte Drittermehr als CHF 5 Millionen zu einem beliebigen Zeitpunkt
Transaktionsvolumenmehr als CHF 2 Millionen pro Kalenderjahr

GwG-Unterstellung von Anwälten und Treuhändern: zwei Lesarten

Anwaltskanzlei. Die Prüfung erfolgt Mandat für Mandat, bei der Eröffnung des Dossiers und bei jeder Änderung des Gegenstands. Die Art der Dienstleistung entscheidet nichts; es zählt allein der zugrunde liegende Rechtsvorgang. Ein Arbeitsvertrag, ein Geschäftsmietvertrag, eine allgemeine Steuerauskunft oder die Gründung einer operativen Schweizer Gesellschaft bleiben ausserhalb. Solange die Anwältin oder der Anwalt nur berät, besteht keine Meldepflicht an die MROS: Nach Art. 9 Abs. 2 GwG setzt sie voraus, dass eine finanzielle Transaktion im Namen oder auf Rechnung des Klienten ausgeführt wird und die Informationen nicht dem Berufsgeheimnis unterstehen.

Treuhänder. Die Domizilierung für mehr als sechs Monate ist unabhängig von der Rechtseinheit erfasst. Bei der Firmengründung gilt das Regime für die nicht operative Rechtseinheit in der Schweiz und für jede Rechtseinheit im Ausland; Statuten vorbereiten, den Kontakt zum Notariat herstellen oder die Kapitalliberierung organisieren sind kausale Beiträge. Die Verwaltung einer nicht operativen Rechtseinheit ohne Organstellung ist erfasst. Das Organmandat bei einer Sitzgesellschaft fällt dagegen unter das bestehende Regime der Finanzintermediäre und nicht unter jenes der Berater.

Pflichten und Zeitplan für den Anschluss

Seit dem 1. Oktober 2026 überprüft der Berater die Identität des Kunden, stellt die wirtschaftlich berechtigte Person fest, klärt Gegenstand und Zweck des Geschäfts und bewahrt die Unterlagen auf (Art. 8b und 8c GwG). Er trifft die nötigen organisatorischen Massnahmen, darunter die Ausbildung des Personals (Art. 8d GwG). Bei begründetem Verdacht meldet er dies unverzüglich der MROS, ohne den Kunden zu informieren (Art. 9 Abs. 1ter und 10a Abs. 5 GwG); Anwälte und Notare nur unter den Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 2.

Nach der Übergangsbestimmung der GwV muss, wer am 1. Oktober 2026 tätig ist, bis zum 1. Dezember 2026 ein Gesuch um Anschluss an eine SRO einreichen; bis zum Entscheid darf die Tätigkeit nur im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehungen weitergeführt werden. Der Finanzintermediär, der auch als Berater tätig ist, teilt dies innert derselben Frist der für die Aufsicht zuständigen Behörde oder Organisation mit. Danach gilt: Wer neu berufsmässig tätig wird, hat zwei Monate Zeit für das Gesuch (Art. 12g GwV).

Was offen bleibt

Zu diesen Begriffen gibt es bisher weder Praxis noch Rechtsprechung. Die Grenze zwischen Empfehlung und kausalem Beitrag, die Einordnung gemischter Holdings oder die blosse Buchführung für eine nicht operative Rechtseinheit sind nicht geklärt. Die Vorsichtsregel unseres Tools, in dubio pro LBA (im Zweifel für das GwG), besteht darin, das zweifelhafte Mandat wie ein GwG-Mandat zu behandeln und die Überlegung im Dossier festzuhalten. Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung.

FAQ

Wer gilt nach dem revidierten GwG als Berater?

Jede Person, die berufsmässig für Dritte bei einer finanziellen Transaktion im Zusammenhang mit einem der Rechtsvorgänge nach Art. 2 Abs. 3bis GwG mitwirkt oder eine Rechtseinheit für mehr als sechs Monate domiziliert (Abs. 3ter).

Ist ein Treuhänder, der Gesellschaften domiziliert, ein Berater nach GwG?

Ja, wenn Adresse oder Räume für mehr als sechs Monate bereitgestellt werden und die Tätigkeit berufsmässig ausgeübt wird. Das Kriterium gilt auch für eine operative Gesellschaft.

Ist die Gründung einer operativen GmbH oder AG in der Schweiz erfasst?

Nach dem Text nicht: Auf der Liste steht nur die Gründung einer nicht operativen Rechtseinheit in der Schweiz oder jeder Rechtseinheit im Ausland. Bei Zweifeln am operativen Charakter ist es sicherer, das Mandat als unterstellt zu behandeln.

Muss ein beratender Anwalt einen Verdacht der MROS melden?

Nicht, solange er nur berät. Art. 9 Abs. 2 GwG beschränkt die Pflicht auf Fälle, in denen er eine finanzielle Transaktion für den Klienten ausführt und das Berufsgeheimnis die Informationen nicht schützt.

Was ist bis zum 1. Dezember 2026 zu tun?

Die betroffenen Mandate erfassen, das Gesuch um Anschluss bei einer SRO einreichen oder, wenn man bereits als Finanzintermediär angeschlossen ist, die Beratungstätigkeit der eigenen SRO mitteilen, nachdem geprüft wurde, ob sie Berater aufnimmt.

Ein Mandat mit den Entscheidungsbäumen einordnen

Nutzen Sie unser kostenloses Tool: GwG-Entscheidungsbäume für Anwaltskanzleien und Treuhänder. Zu den Sorgfaltspflichten allgemein siehe unseren Leitfaden GwG/AML im Treuhandwesen: Pflichten, KYC und Risiken und unseren Artikel zum GwG bei Domizilierung und Firmengründung.

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