risiken der insolvenz für verwaltungsräte: persönliche haftung, pflichten und präventivmaßnahmen (2025)

umfassender leitfaden zur persönlichen haftung von verwaltungsräten im insolvenzfall: gesetzliche pflichten, zivil- und strafrechtliche risiken, präventionsmaßnahmen gemäß den artikeln 725-726 or.

Par Ark Fiduciaire

Publié le 30.01.2026

Temps de lecture: 4min (738 words)

die haftung der verwaltungsräte schweizer gesellschaften bei finanziellen schwierigkeiten und insolvenz wird durch das schweizerische obligationsrecht (or), insbesondere die artikel 725 bis 726, geregelt, die 2023 revidiert wurden. dieser leitfaden stellt die pflichten der verwaltungsräte, die risiken und die wichtigsten präventivmaßnahmen für 2025 vor.

rechtlicher rahmen: schlüsselartikel des obligationsrechts

artikel 725 or: überwachung der zahlungsfähigkeit

verwaltungsräte sind verpflichtet:

  • die finanzielle lage der gesellschaft ständig zu überwachen
  • sofort zu handeln, wenn kapitalverlust vorliegt (eigenkapital < 50 % des grundkapitals + gesetzliche rücklagen)
  • die generalversammlung einzuberufen und sanierungsmaßnahmen vorzuschlagen

artikel 725a or: kapitalverlust

bei kapitalverlust müssen verwaltungsräte:

  • unverzüglich eine außerordentliche generalversammlung einberufen
  • die aktionäre über die lage informieren
  • sanierungsmaßnahmen vorschlagen (kapitalzufuhr, kapitalherabsetzung, liquidation)

artikel 725b or: überschuldung (revision 2023)

ist die gesellschaft überschuldet (verbindlichkeiten > aktiven) und besteht keine realistische sanierungsperspektive:

  • müssen verwaltungsräte sofort das gericht (konkursrichter) benachrichtigen
  • ausnahme: wenn gläubiger ihre forderungen ausreichend nachrangig stellen, um die buchmäßige überschuldung zu beseitigen

artikel 726 or: gleichbehandlung der gläubiger

in finanzieller notlage dürfen verwaltungsräte keine gläubiger bevorzugen und andere benachteiligen.

artikel 754 or: zivilrechtliche haftung

verwaltungsräte, geschäftsführer und sogar faktische leiter können persönlich haftbar gemacht werden für:

  • vorsätzliche oder fahrlässige verletzung ihrer pflichten
  • schäden gegenüber der gesellschaft, den aktionären oder den gläubigern

risiken für verwaltungsräte

1. zivilrechtliche haftung

verwaltungsräte können zivilrechtlich belangt werden, wenn:

  • sie bei anzeichen finanzieller schwierigkeiten zu spät reagieren
  • sie den betrieb fortführen, obwohl die gesellschaft zahlungsunfähig ist
  • sie das gericht bei überschuldung nicht informieren

folgen:

  • verpflichtung zum ersatz des schadens (schadensersatz)
  • gesamtschuldnerische haftung mehrerer fehlerhafter verwaltungsräte

2. strafrechtliche haftung

bei schwerwiegenden fehlern drohen verwaltungsräten strafrechtliche verfolgung wegen:

  • betrügerischer konkurs (schweizerisches strafgesetzbuch, art. 163)
  • ungetreue geschäftsführung (art. 158 stgb)
  • urkundendelikte (vorlage unrichtiger rechnungsabschlüsse)

folgen:

  • hohe geldstrafen
  • freiheitsstrafe möglich
  • verbot, leitungsfunktionen auszuüben

3. steuerliche und sozialversicherungsrechtliche haftung

verwaltungsräte können persönlich haftbar sein für:

  • nicht bezahlte steuern (mwst, quellensteuer), wenn die unterlassung auf fahrlässigkeit beruht
  • nicht bezahlte sozialversicherungsbeiträge (ahv, bvg, uvg)

4. berufsverbot

bei schwerwiegenden fehlern kann das gericht ein temporäres berufsverbot für die verwaltungsratstätigkeit aussprechen.

sorgfaltspflichten der verwaltungsräte

um ihre haftung zu vermeiden, müssen verwaltungsräte:

1. aktive finanzielle überwachung

  • ein regelmäßiges finanzielles reporting einrichten
  • monatlich cashflow, bilanz und gewinn- und verlustrechnung analysieren
  • probleme frühzeitig erkennen durch liquiditätsprognosen (cash-flow forecasting)

2. schnelles handeln bei schwierigkeiten

  • sofort die generalversammlung einberufen, sobald das eigenkapital < 50 % des grundkapitals liegt
  • alle entscheidungen dokumentieren (ausführliche protokolle)
  • experten konsultieren (anwälte, treuhänder, sanierungsspezialisten)

3. gleichbehandlung der gläubiger

  • keine selektive rückzahlung einzelner gläubiger kurz vor der insolvenz
  • gesetzliche prioritäten bei der liquidation beachten

4. überschuldungsanzeige

  • sofort das gericht benachrichtigen, sobald eine unheilbare überschuldung festgestellt wird
  • anzeige nicht verzögern, um persönliche haftung zu vermeiden

wesentliche präventivmaßnahmen

1. robustes internes kontrollsystem

  • klare verfahren für das finanzmanagement
  • regelmäßige prüfungen durch unabhängige dritte (revisoren, treuhänder)
  • leistungsindikatoren (kpi) monatlich überwachen

2. fortlaufende aus- und weiterbildung

  • sich über gesetzesänderungen (or-reformen, rechtsprechung) informieren
  • an schulungen zur unternehmensführung teilnehmen

3. haftpflichtversicherung für organschaften (d&o)

  • eine d&o-versicherung (directors and officers liability insurance) abschließen
  • achtung: die versicherung deckt in der regel keine vorsätzlichen oder grob fahrlässigen fehler

4. sorgfältige dokumentation

  • ausführliche protokolle aller sitzungen des verwaltungsrats
  • aufbewahrung aller finanziellen unterlagen (mindestens 10 jahre)
  • transparenz gegenüber aktionären und behörden

5. frühzeitige rechtliche beratung

bei ersten anzeichen von schwierigkeiten:

  • einen anwalt für gesellschaftsrecht konsultieren
  • einen sanierungsexperten beauftragen
  • sanierungsoptionen prüfen (kapitalzufuhr, asset-verkauf, umstrukturierung)

folgen einer insolvenzeröffnung

wird die gesellschaft insolvent:

  • eröffnung eines verfahrens durch das konkursgericht
  • bestellung eines liquidators zur verwertung der aktiven und befriedigung der gläubiger
  • prüfung der verwaltungsratstätigkeit durch den liquidator
  • haftungsklage möglich, wenn fehler festgestellt werden

zusammenfassende tabelle

pflichtrisiko bei verletzungpräventivmaßnahme
überwachung der zahlungsfähigkeitzivil-/strafrechtliche haftungmonatliches finanzielles reporting
reaktion bei kapitalverlustzivilrechtliche haftungsofortige einberufung der gv
überschuldungsanzeigezivil- und strafrechtliche haftungsofortige benachrichtigung des gerichts
gleichbehandlung der gläubigerzivilrechtliche haftungdokumentierte zahlungspolitik
ordnungsgemäße buchführungstrafrechtliche haftungrigorose interne prüfung und audit

fazit

die haftung der verwaltungsräte im insolvenzfall ist in der schweiz eine ernsthafte rechtliche realität. die reformen von 2023 haben die sorgfaltspflichten und die risiken verschärft. zum schutz:

  • finanzielle probleme frühzeitig erkennen durch aktive überwachung
  • schnell reagieren bei ersten warnzeichen
  • alle entscheidungen dokumentieren
  • experten konsultieren bei zweifeln

dienstleistungen ark fiduciaire

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  • finanzüberwachung und regelmäßigem reporting
  • krisenmanagement und sanierung
  • der erstellung konformer protokolle
  • buchhaltung, mwst und controlling

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